AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SEBASTIAN KOLB MASCHINENBAU GMBH & CO. KG
Nachstehende Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und gegenüber Unternehmern.
- Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. Irgendwelche Rechte kann der Vertragspartner hieraus nicht herleiten.
- Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Bestellt der Vertragspartner die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Sofern der Vertragspartner die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
- Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von uns gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für unseren Vertragspartner von uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Die Formen werden nur für Aufträge des Vertragspartners verwende, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
- Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
- Der Unternehmer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf unser Allein- oder Miteigentum, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
- Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten unter 4., sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren geltend die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der angeboten Preis ist bindend. Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise ab „Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Einfuhrnebenabgaben, Zoll und Wertsicherung und sonstiger Gebühren und öffentliche Abgaben.
- Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Bestelltag für die abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei uns gültigen Preise.
- Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen, 2% Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablaufdieser Frist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Fristen ist ausschließlich das Rechnungsdatum. Zahlungen sind in Bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Bei bargeldloser Bezahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten maßgebend.
- Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern sie vereinbart wurden, sind sie grundsätzlich nur zulässig, wenn alle älteren fälligen Rechnungen bezahlt sind. Skontoabzüge werden nur bei Gutschriften auf einem unserer Bankkonten innerhalt der vereinbarten Skontofrist anerkannt.
- Zahlungsanweisungen, Rediskont fähige Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Mangelhafte oder verspätet Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartner begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und noch ausstehende Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. von beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Es bleibt uns weiterhin das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
- Die Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Sie gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich ein Festtermin vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner, wie insbesondere den Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, einer vereinbarten Anzahlung und eine rechtzeitige Materialbeistellung, soweit diese vereinbart worden ist, voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbar Hindernisse, die außerhalb unserer Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgeblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristensetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehen unter 3.), so ist er nach den fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Verzug zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadenersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal 50%. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
- Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen oder auch Teillieferungen berechtigt, wenn die vorzeitige Lieferung/Teillieferung für den Vertragspartner im der Rahmen der vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und der Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme der Mehrkosten bereit.
- Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Dabei soll unser Vertragspartner für einen möglichst gleichmäßigen Abruf Sorge tragen, soweit dies möglich ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarter Abrufzeit zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalt von 2 Wochen.
- Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung, geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr, des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.
- Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen.
- Der Übergabe im Sinne von Ziffer VI. dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug kommt.
- Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
- Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in welchem er in Annahmeverzug gerät; wir werden von der Leistung frei, wenn Waren während des Annahmeverzugs durch Zufall oder durch unser leichtes Verschulten untergeht oder verschlechtert wird.
- Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Vertragspartner seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen, z.B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
- Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen den Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängel zu.
- Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
- Sollen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.